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HEUKING ∙ VON COELLN
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Rechtliche Einordnung und Zulässigkeit von Ausschluss und Vergabesperre
Öffentliche Aufträge dürfen nur an zuverlässige und gesetzestreue Unternehmen vergeben werden. Ein Unternehmen, das diese Voraussetzungen nicht erfüllt, also unzuverlässig ist, ist von einem Verfahren um die Vergabe eines öffentlichen Auftrags auszuschließen. Ist die Unzuverlässigkeit erkennbar dauerhaft nicht gegeben, so kann der zeitlich befristete Ausschluss von einer Vielzahl von Verfahren bestimmt werden. In ihrer Wirkung kommt eine solche Sperre einem antizipiert wiederholten Ausschluss gleich.
Oftmals werden Ausschluss und Vergabesperre als Mittel zur Disziplinierung von Auftragnehmern verstanden. Das ist aber nicht ihr Zweck. Nach aktueller Rechtslage ist weder der Ausschluss noch die Sperre ein Mittel zur Bestrafung von Unternehmen. Zwar ist die faktische Wirkung, die von einem Ausschluss oder einer auf weitere Verfahren bezogenen Sperre ausgeht, einschneidend und hat einen konkreten Bezug zu einem bestimmten Sachverhalt. Zumeist hat dieser Sachverhalt ein strafwürdiges Verhalten zum Gegenstand, bspw. eine Korruptions- oder Wettbewerbsstraftat. Im Kern aber geht es bei dem Ausschluss oder der Sperre nur um die Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Bewerbers für einen bestimmeten öffentlichen Auftrag.
Der Zusammenhang der Maßnahme hat daher faktisch wie auch rechtlich einen Bezug zum Vergaberecht, das dem öffentlichen Beschaffungswesen zuzuordnen ist, das wiederum dem Zivilrecht zugeordnet wird. Auch aus dieser Zuordnung der Maßnahmen wird deutlich, dass es sich bei dem Ausschluss oder Sperre um einen zivilrechtlichen Akt und nicht um eine Strafe handelt.
Insoweit ist auch ohne weiteres nachvollziehbar, dass es eines strafgerichtichen Verfahrens nicht bedarf, um ein Unternehmen von einem oder einer Vielzahl von Verfahren auszuschließen bzw. zu sperren. Die Maßnahme ist rechtlich vielmehr dem sog. Verwaltungsprivatrecht zuzuordnen und anhand der dafür geltenden durch das öffentliche Recht überlagerten privatrechtlichen Maßstäben zu prüfen. Zuständig für die Prüfung, ob ein Ausschluss oder eine Sperre rechtmäßig sind, sind daher die Zivilgerichte.